Rechtsprechung
VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
HeilprG § 1 Abs. 1; 1. DV-HeilprG § 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. i; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 u. 3; AMG § 48
Versagung einer Heilpraktikererlaubnis wegen unzureichender heilkundlicher Kenntnisse und Fähigkeiten - Wolters Kluwer
Berufsrecht der Heilpraktiker; Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt; Überprüfung der K...
- rewis.io
Versagung einer Heilpraktikererlaubnis wegen unzureichender heilkundlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung als Arzt; Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung durch die Ausübung eines Heilberufs
- rechtsportal.de
Berufsrecht der Heilpraktiker; Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt; Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten; Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung; Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 04.08.2015 - M 16 K 14.2614
- VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256
Heilpraktikerprüfung; Fragestellung; Berücksichtigung unzulässiger Fragen
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Das Verwaltungsgericht hat keine dem § 2 der 1. DV-HeilprG (a.F) widersprechenden Anforderungen an die Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten formuliert, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.1990 - 7 B 89.1893 und B.v. 22.6.2009 - 21 BV 05.256 - jeweils juris.) dargelegt, dass für die Tätigkeit eines Heilpraktikers keine Fachprüfung stattfinde. - VGH Bayern, 07.08.1995 - 7 B 94.4171
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Aus diesem Grund können von ihm auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht und im Betreuungsrecht verlangt werden (so bereits BayVGH, U.v. 7.8.1995 - 7 B 94.4171 - juris Rn. 29). - VGH Bayern, 20.11.1996 - 7 B 95.3170
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Auch wenn eine Verschreibung solcher Mittel gemäß § 48 AMG ausdrücklich Ärzten vorbehalten ist, muss ein auf dem Gebiet der Psychotherapie tätiger Heilpraktiker über die Medikamenteneinnahme seines Patienten informiert sein und die Wirkungen eines Arzneimittels kennen, um bei Beschwerden des Patienten klären zu können, ob es sich um Krankheitssymptome, Nebenwirkungen oder vielleicht Entzugssymptome handelt (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.1996 - 7 B 95.3170 - BeckRS 1996, 15561). - VGH Bayern, 24.01.1990 - 7 B 89.1893
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 21 ZB 15.2367
Das Verwaltungsgericht hat keine dem § 2 der 1. DV-HeilprG (a.F) widersprechenden Anforderungen an die Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten formuliert, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 24.1.1990 - 7 B 89.1893 und B.v. 22.6.2009 - 21 BV 05.256 - jeweils juris.) dargelegt, dass für die Tätigkeit eines Heilpraktikers keine Fachprüfung stattfinde.
- VG München, 05.05.2022 - M 27 K 20.2969
Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie, Mündliche …
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass der Bereich des öffentlichen Unterbringungsrechts zulässiger Überprüfungsgegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i HeilprGDV sein kann (…vgl. BayVGH, U.v. 7.8.1995 - 7 B 94.4171 - juris Rn. 29; B.v. 1.7.2019 - 21 ZB 15.2367 - juris Rn. 17), was auch in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 27. Januar 2010 (…AllMBl Nr. 2/2010, S. 21 ff.) in Ziffer 5.2.2 seinen Niederschlag gefunden hat.In dem von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof konkret entschiedenen Fall wurde jedoch die Nichterteilung der Erlaubnis zusätzlich auch noch auf fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten in weiteren Bereichen, vor allem auch in diagnostisch-therapeutischer Hinsicht gestützt (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2019 - 21 ZB 15.2367 - juris Rn. 3).